BEITRAGSANPASSUNG BEI 60+

Wenn Sie bereits 60 Jahre oder älter und von einer Beitragsanpassung betroffen sind, dann muss Ihr PKV-Anbieter aufgrund der sogenannten Informationspflichtenverordnung Tarife nennen, die preisgünstiger sind.

Das ist im Prinzip die Kurzform dessen, was im § 6 Absatz 2 dieser Verordnung steht. Es geht hier nicht nur um preiswerteren Versicherungsschutz, sondern auch um Informationen und Hinweise zu Ihrem Versicherungsschutz als solches im Hinblick auf Ihre Zukunft als Senior in der PKV.

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Der Gesetzgeber hat den Krankenversicherern folgendes vorgeschrieben:

  • Er muss Ihnen preiswertere Alternativen anbieten, vorausgesetzt, er hat welche… und in diesem Zusammenhang steht nur das Kriterium preiswerter.
    Allerdings dürfen nicht mehr als zehn andere Tarife genannt werden. Das dient allein dem Schutz vor Überforderung, denn wenn es hier wirklich zehn Alternativen gibt, dann wird das schnell unübersichtlich.
    Liest man sich auch die Gesetzesbegründung durch, dann lässt das den Schluss zu, dass das nicht verhandelbar ist, sondern wenn der Versicherer fünf preiswertere Alternativen hat, dann sind sie zu nennen. Hat er acht Tarife, die in diese Kategorie fallen, dann sind diese acht Alternativen zu nennen, hat er zehn preiswertere Alternativen, dann sind eben diese Tarife zu nennen und sollte es tatsächlich mehr als 10 preiswertere Tarife geben, dann ist das auf zehn zu beschränken.
  • Ihr Krankenversicherer muss Ihnen den “neuzugangsstärksten Tarif” nennen – damit ist der Tarif Ihres Anbieters gemeint, der sich im letzten Geschäftsjahr am besten “verkauft hat.
    Dabei sind diese Tarife in der Regel im Einsteigersegment angesiedelt und dabei geht es einfach um billig und nicht um nachhaltig… ist also mit Ihrem Versicherungsschutz mit Sicherheit nicht mal ansatzweise zu vergleichen.
  • Außerdem muss er Ihnen die beiden Sozialtarife nennen, mit konkretem Umstellungsvorschlag entweder zum Standardtarif oder zum Basistarif, je nachdem welcher zutrifft.

Der Gesetzgeber hat die PKV verpflichtet, jedem betroffenen älteren Kunden diese Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn eine Beitragserhöhung droht.
Wenn sich Ihr Versicherer nicht an diese Vorschriften hält, dann führt das zu Benachteiligung. Sein Handeln hindert Sie daran Ihre Rechte auszuüben.

Ich beobachte das Treiben der Krankenversicherer in dieser Hinsicht bereits seit einigen Jahren – was soll ich sagen,… kein einziger ist hier vollständig. Alle benachteiligen betroffene PKV-Kunden.

WO GENAU LIEGT JETZT DAS PROBLEM?

Die Informationspflichtenverordnung ermöglicht betroffenen Kunden einen Tarifwechsel durchzuführen und zwar aufgrund von Vorschlägen, die der Krankenversicherer Ihnen von sich aus vorlegen muss.

Tarifwechsel ist in den Augen der PKV ein absolutes “No Go” und das bereits seit Einführung des Tarifwechselrechts im Jahr 1994. Für die PKV ist das der Super-GAU.

Kein Versicherer möchte weniger Beitragseinnahmen, sondern mehr und ein Tarifwechsel führt in den meisten Fällen zu geringeren Beiträgen und damit auch zu weniger Einnahmen… das ist allein aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen schon nicht erstrebenswert und dem Gedanken der Gewinnmaximierung nun vollkommen entgegengesetzt.

Allein deshalb nutzen die Krankenversicherer einen vermeintlichen Gestaltungsspielraum, den sie aber rechtlich gesehen gar nicht haben und ihnen vom Gesetzgeber auch gar nicht eingeräumt wurde.

Was heißt das jetzt konkret? Nun, ganz einfach, die Versicherer gestalten das zu den eigenen Gunsten aus, in dem sie beispielsweise

  • nur einen oder zwei, zum Teil auch eher unattraktive Tarife nennen,
  • einen höheren Selbstbehalt vorschlagen,
  • oder nur ein Angebot zu Standard- oder Basistarif machen.

Damit könnte man die Vorschriften großzügig auslegen… Sie dürfen folgendes nicht außer Acht lassen, unvollständig ist gleichbedeutend mit falsch!

Lassen Sie mich helfen… ich kann das regeln und für Vollständigkeit sorgen, damit Sie keine Nachteile erleiden! Ich bin nur eine E-Mail weit entfernt…

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