BETROFFENE PKV-KUNDEN

Als PKV-Kunde, der bereits lange seinen Versicherungsschutz beim gleichen Krankenversicherer hat, sind Sie immer wieder von Beitragsänderungen betroffen. Einerseits liegt das an steigenden Leistungsausgaben, andererseits an einer höher werdenden Lebenserwartung.

Allerdings kommt noch ein weiterer Faktor dazu – sinkende Kapitalerträge. Die PKV setzt auf das Prinzip Kapitaldeckung und ist daher auch von der Zinssituation abhängig. Die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) wirkt sich sehr negativ auf die Ertragslage der Krankenversicherer aus. Das führt dazu, dass die PKV den Rechnungszins absenken muss.

Während die Bisextarife mit einem Höchstrechnungszins von 3,5% kalkuliert sind, trug man der Niedrigzinsphase bei der Entwicklung der UNISEX-Tarife (ab 2013) bereits dadurch Rechnung, dass man hier nur einen Höchstrechnungszinssatz von 2,75% angenommen hat.

Muss nun der Rechnungszins abgesenkt werden, dann führt das zu einer Neubewertung der bereits aufgebauten Alterungsrückstellungen und damit zu einem Fehlbetrag. Sie fragen sich, warum?

Ganz einfach,… wenn die Rückstellung bislang mit 3,5% kalkuliert war und nun aber nur noch mit beispielsweise 3,0% berechnet wird, dann fehlt ein halbes Prozent. Die Auswirkungen sind umso drastischer, je länger Sie bereits privat versichert sind. Je höher die bisher aufgebaute Alterungsrückstellung ist, desto größer ist der Fehlbetrag.

In der PKV gibt es nur zwei Faktoren, die eine Beitragsanpassung auslösen können.

  1. Gestiegene Leistungsausgaben – Weichen die tatsächlichen Ausgaben für Gesundheitsleistungen von den kalkulierten ab, dann kann das zu einer Änderung führen.
  2. Höhere Lebenserwartung – Längere Lebenszeit erfordert eine Neuberechnung, wenn sie dauerhaft ist und nicht nur vorübergehend.

Sie sehen,… gesunkene Kapitalerträge lösen keine Beitragsänderung aus. Aber wenn eine Überprüfung ergeben hat, dass die Beiträge angepasst werden müssen, dann kann Ihr Krankenversicherer auch gleich den Rechnungszins absenken und den so entstehenden Fehlbetrag in die Anpassung einpreisen.

 

SO ENTFLIEHEN SIE DEN AUSWIRKUNGEN

Den Auswirkungen des von mir beschriebenen Szenarios können Sie entgehen – zumindest zeitweise, wenn Sie Ihren Versicherungsschutz umgestalten – durch einen Tarifwechsel. Viele betroffene PKV-Kunden vor Ihnen habe sich so aus dieser Beitragsspirale befreit.

Verstehen Sie mich nicht falsch… auch in einem anderen Tarif werden sich Beiträge ändern. Aber ein Tarifwechsel erkauft Ihnen Zeit und durch den Einsatz des Beitragsvorteils Ihrer langen Versicherungsdauer, können Sie hoffnungsvoll in die Zukunft blicken und Ihre PKV bleibt auf einem bezahlbaren Niveau.

Sie haben Fragen zum Tarifwechsel und wünschen sich Antworten? Kein Problem – da kann ich helfen…

Ich bin Versicherungsberater mit einer IHK-Zulassung nach § 34d Abs. 2 GewO. Mein Beratungsschwerpunkt liegt im Bereich der Privaten Krankenversicherung. Ich setze mich speziell mit dem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG auseinander, das vor der Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit §178f bezeichnet wurde.

Seit 2001 berate ich Verbraucher zu dieser Thematik, wobei die Erhaltung von Versicherungsschutz immer im Vordergrund steht um trotzdem Beitragsersparnisse zu realisieren. Außerdem helfe ich bei der Überprüfung von vorhandenen Risikozuschlägen, um bei einem entsprechenden Sachverhalt eine Reduzierung zu erreichen.

Meine Erfahrung auf diesem Gebiet, der damit verbundene Vorsprung gegenüber den Optimierern, die erst ab 2009 tätig wurden und die fundierte Kenntnis der Sach- und Rechtslage ist ein nicht zu unterschätzender Vorteil – vor allem aber Ihr Vorteil.

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